Ein Mountainbiker ist mit seiner Klage, mit der er die Beseitigung mehrerer Wegbeschilderungen im Naturpark „Nagelfluhkette“ begehrte, vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gescheitert. Auf den Schildern stand jeweils: „Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht befahren!“. Als Grund dafür wurde einmal auf einen neu angepflanzten Schutzwald hingewiesen, sowie ein anderes Mal auf eine starke Frequentierung des Weges durch Wanderer und eine deswegen bestehende Gefahr beim Downhill. Ein weiterer Schriftzug auf den Schildern lautete: „Respektiere Deine Grenzen“.
Der Mountainbiker sah sich durch die Beschilderung in seinem Grundrecht auf freien Zugang zur Natur beeinträchtigt. Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelten Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung bestehender Sperren seien nicht erfüllt. Es fehle am Vorliegen einer „Sperre“. Die Beschilderung appelliere in erster Linie durch den Hinweis auf mögliche Gefahren bei der Begegnung mit Wanderern beziehungsweise wegen der Schutzbedürftigkeit einer Schutzwaldpflanzung an die Einsicht der Radsportler, diesen Weg nicht zu befahren. Ein ausdrückliches Verbot enthielten die Schilder nicht. Zwar könne ihnen aufgrund der textlichen Fassung nicht die Tendenz abgesprochen werden, auch zu bezwecken, dass sie Mountainbiker beziehungsweise Downhill-Fahrer wegen des Hinweises auf mögliche Gefährdungssituationen von der Wegbenutzung abhalten. Dies reiche aber für das Vorliegen einer „Sperre“ im Rechtssinn noch nicht aus. Gegen das Urteil kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 17.11.2015, Au 2 K 15.160
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock