Polizeihund in Festnahmesituation außer Kontrolle: Mit Bisswunden übersätes Opfer zu entschädigen

Setzt die Polizei bei der Fahndung nach einem Täter Polizeihunde ein, so muss der polizeiliche Hundeführer den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen ausgeschlossen ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einem 14-Jährigen Schadenersatz und Schmerzensgeld von 2.500 Euro zugesprochen. Der Jugendliche war während einer Fahndung der Polizei weggelaufen und hatte sich deswegen verdächtig gemacht. Die Polizei setzte deswegen einen ihrer Hunde auf ihn an. Beim Festhalten war der Jugendliche mehrfach gebissen worden.

Die Polizei hatte nachts auf einem Parkgelände nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls gefahndet. Der Kläger und einige andere Jugendliche rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens entschloss sich die Polizei zur Festnahme der Flüchtenden unter Einsatz eines Diensthundes. Der von der Leine gelassene Hund stürzte sich auf den Kläger und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raub nichts zu tun hatte. Der Kläger konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen, mehrere Wochen war eine Wundversorgung erforderlich. Er fordert in einem Prozess gegen das Land Baden-Württemberg Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er meint, dass der Einsatz des Polizeihundes rechtswidrig gewesen sei. Bereits das Landgericht (LG) Freiburg hatte ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen, war aber nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausgegangen und hatte auch ein Mitverschulden des zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisierten Klägers angenommen.

Das OLG Karlsruhe hat die LG-Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Anders als das LG ging es jedoch von einer zumindest fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei aus. Zwar seien die Polizeibeamten damals berechtigt gewesen, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen. Denn zunächst habe der Verdacht einer Straftat gegen den Jugendlichen bestanden. Jedoch habe der Hundeeinsatz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Kläger erlitten habe, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund. Das Ausmaß der Verletzungen sei unverhältnismäßig. Der Hundeführer sei verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass es allenfalls bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen ausgeschlossen sei. Es liege eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor, für welche das Land Baden-Württemberg als Dienstherr einzustehen habe. Da das Land aus diesem Grund zur Zahlung von 2.500 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sei, komme es auf weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit des Hundeeinsatzes nicht an.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2015, 9 U 23/14

Im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen aus der streckenbezogenen Lkw-Maut insgesamt 4,46 Milliarden Euro. Dies geht aus dem Bericht zur Tätigkeit der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft (VIFG) im Jahr 2014 hervor, den die Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt hat.

Gegenüber dem Jahr 2013 sind die Mauteinnahmen damit um 53 Millionen Euro gestiegen, heißt es weiter. Nach Abzug unter anderem der Systemkosten und der Ausgaben zur Entlastung des Güterkraftverkehrsgewerbes seien insgesamt 3,43 Milliarden Euro an Investitionen aus diesen Mautmitteln in die Bundesfernstraßen investiert worden. Davon gingen drei Milliarden Euro in die Bundesautobahnen und 426 Millionen Euro in die Bundesstraßen.

Bei den Bundesautobahnen sind 1,72 Milliarden Euro in die Erhaltung investiert worden, schreibt die Regierung. Bei den Bundesstraßen seien dafür 238 Millionen Euro aufgewendet worden. Bundestag, hib-Meldung vom 10.8.2015