Altgesellenregelung der Handwerksordnung setzt legale Handwerkstätigkeit voraus

Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein „Altgeselle“ in mehrjähriger selbstständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) hat ein Geselle nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit, darunter vier Jahre in leitender Stellung, einen Anspruch auf Erteilung einer Berechtigung zur selbstständigen Ausübung dieses Handwerks und Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung der Meisterprüfung. Der Kläger stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, den die Handwerkskammer ablehnte. Die auf Verpflichtung der Handwerkskammer zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) erfolglos. Der Kläger habe das Maler- und Lackiererhandwerk selbstständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Eine solche illegale Handwerkstätigkeit erfülle nicht die für eine Ausübungsberechtigung des „Altgesellen“ notwendige Voraussetzung einer vierjährigen Ausübung des Handwerks in leitender Stellung.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bayerische VGH habe zu Recht angenommen, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf der Grundlage einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann, so das BVerwG. Bei Berücksichtigung einer ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten selbstständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber laut BVerwG ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Artikel 12 Grundgesetz gewährleisteten Berufsfreiheit sei es vereinbar, Gesellen als Voraussetzung einer Eintragung in die Handwerksrolle auf die neben der Meisterprüfung bestehenden Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder des Nachweises ausreichender Zeiten der legalen Gesellentätigkeit für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO zu verweisen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.05.2015, BVerwG 8 C 12.14

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