Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Meldung des Kindes in elterlicher Wohnung Haushaltszugehörigkeit unwiderlegbar zu vermuten

Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) könnten alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehöre, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt sei nach § 24b Absatz 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet sei. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Absatz1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach könne der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2015, III R 9/13

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