Grundsteuer: Teilerlass auf Dauer nur möglich, wenn ernsthaft gesucht wird

Der Eigentümer eines Wohnhauses (hier mit 30 Einheiten) kann nur dann einen Teilerlass der örtlichen Grundsteuer beanspruchen, wenn er sich „ernsthaft“ darum bemüht, dass der Wohnungsleerstand – möglichst bis auf „0“ –  reduziert wird. Dafür genügt es nicht, Aushänge anzubringen, Mund-zu-Mund-Werbung zu betreiben oder Flyer zu verteilen. Er müsste Makler beauftragen und Anzeigen in Massenmedien schalten, um seine ernsthafte Absicht, die (hier: 18) leer stehenden Wohnungen an den Mann oder die Frau zu bringen, zu untermauern. VwG Gelsenkirchen, 5 K 2381/13 vom 05.06.2014

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock