Der Eigentümer eines Wohnhauses (hier mit 30 Einheiten) kann nur dann einen Teilerlass der örtlichen Grundsteuer beanspruchen, wenn er sich „ernsthaft“ darum bemüht, dass der Wohnungsleerstand – möglichst bis auf „0“ – reduziert wird. Dafür genügt es nicht, Aushänge anzubringen, Mund-zu-Mund-Werbung zu betreiben oder Flyer zu verteilen. Er müsste Makler beauftragen und Anzeigen in Massenmedien schalten, um seine ernsthafte Absicht, die (hier: 18) leer stehenden Wohnungen an den Mann oder die Frau zu bringen, zu untermauern. VwG Gelsenkirchen, 5 K 2381/13 vom 05.06.2014
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