Ein Nachbar darf bei einer wesentlichen Beeinträchtigung im Wege der Selbsthilfe die Wurzeln von alten Bäumen kappen, damit auf seinem eigenen Boden wieder etwas wächst. Das gilt im Einzelfall selbst dann, wenn dadurch die Standsicherheit der Bäume beeinträchtigt wird. Zwei Nachbargrundstücke wurden durch eine Baumreihe von 21 Fichten getrennt. Diese Bäume waren im Jahr 1979 gepflanzt worden und weisen zwischenzeitlich eine Höhe von 16 m auf. Der Grundstücksnachbar fühlte sich durch überhängende Äste sowie durch auf sein Grundstück eindringendes Wurzelwerk wesentlich beeinträchtigt.
Die Klage auf Entfernung der Bäume hatte keinen Erfolg, ebenso die Kürzung auf 1,80 m Höhe – was faktisch dem Fällen gleichkäme, weil der alte Fichtenbestand bis auf ca. vier Meter Höhe keine Äste mehr aufweist.
Weil die Beeinträchtigung durch die Baumreihe weiter anhielt, griff der Nachbar zur Gartenschere. Im Wege der sogenannten „Selbsthilfe“ schnitt er den Überhang der Äste ab und begann, auch die Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze zu kappen. Dem wollten die Baumbesitzer Einhalt gebieten und klagten auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe differenzierte in seinem Urteil: Die Äste dürfen nur soweit abgeschnitten werden, als sie an das Haus oder über die Dachrinne reichen. Ansonsten geht von den überhängenden Ästen keine erhebliche Beeinträchtigung aus. Insbesondere ändert sich hinsichtlich des Schattenwurfs laut Sachverständigengutachten nichts Wesentliches, wenn sie abgeschnitten würden.
Anders beim den Wurzeln, die hier über zwei Meter großflächig in das Nachbargrundstück hineinragen. Die übergewachsene Wurzeln dürfen entfernt werden, selbst wenn dadurch die Standsicherheit der Bäume beeinträchtigt und deren Fällung notwendig werden würde. Das steht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Selbsthilferecht nicht entgegen. Denn das dichte Wurzelwerk macht hier eine Nutzung der betroffenen Gartenflächen nahezu unmöglich. Normale Zier- oder Nutzpflanzen haben bei diesen Bedingungen keine Chance, zu gedeihen. Auf die Anpflanzung sehr teurer oder pflegeintensiver Gewächse muss sich ein Nachbar aber selbst in einer „gehobenen“ Wohnanlage nicht verweisen lassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2015, 12 U 168/13
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