Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Pkw-Eigentümers auf Schadensersatz wegen behaupteter Steinschläge, die durch einen vorausfahrenden Kieslaster verursacht worden sein sollen, ab. Der Kläger konnte letztendlich nicht nachweisen, dass die teilweise festgestellten Beschädigungen an seinem Fahrzeug tatsächlich von Steinschlägen herrühren. Der Kläger war mit seinem Pkw, einem Audi, auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren, dessen Halter und KfzHaftpflichtversicherer er nun auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Nach den Behauptungen des Klägers sollen von der Ladefläche des Lkw Steine und Splitter auf die Frontpartie und das Dach seines Pkw gefallen sein und das Fahrzeug beschädigt haben. Der Kläger verlangt nun von den Beklagten u. a. die geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen, insgesamt knapp 7.000 Euro. Der Privatsachverständige hatte am Fahrzeug des Klägers verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge. Das Gericht hat mehrere Zeugen vernommen, u. a. den vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen, und dessen Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass verschiedene vom Privatsachverständigen des Klägers festgestellte Beschädigungen nicht von Steinschlägen herrühren, sondern andere Ursachen haben. Auch konnte der vom Gericht beauftragte Sachverständige die übrigen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers nicht sicher den behaupteten Steinschlägen zuordnen. Das Gericht hatte schließlich auch deshalb Zweifel an den Behauptungen des Klägers, weil dessen Privatsachverständiger den Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten bestätigt, dass nach dieser Zeit das Alter eines Steinschlages kaum noch zu bestimmen ist.
Das Landgericht hat daher die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, weil dieser einen Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte.
LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, Aktenzeichen 22 O 306/13; rkr.
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