Busse müssen „E-Scooter“ nicht mitnehmen

Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen sind nicht verpflichtet, so genannte E-Scooter zu befördern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Ein Mann hatte von den „Vestischen Straßenbahnen“, die im Kreis Recklinghausen den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreiben, verlangt, dass sie ihn mit seinem E-Scooter befördern. Der Antragsteller machte geltend, schwerstbehindert zu sein, weswegen der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters seine Mobilität erhöhe. Die Antragsgegnerin hatte die Beförderung unter Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken abgelehnt und angeboten, den Antragsteller mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des VG legte der Antragsteller Beschwerde ein, die das OVG zurückgewiesen hat. Die Beförderung des „E-Scooters“ bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes unterliege den Regelungen für die Beförderung von Sachen. Diese würden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden könnten. Das sei hier aber der Fall. Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der EScooter des Antragstellers, der – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 Kilogramm nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

OVerwG NRW, Beschluss vom 15.06.2015, 13 B 159/15, unanfechtbar