Hat ein Unternehmer einem Mitarbeiter eine Firmenkreditkarte ausstellen lassen, mit der er seine Reisekosten vorstreckt und dann mit der Firma abrechnet, so benachteiligt es den Mitarbeiter nicht unangemessen, wenn er als „Gesamtschuldner“ für die jeweiligen Verbindlichkeiten, die durch den Einsatz der Karte entstanden sind, gegenüber dem Kreditinstitut haftet.
Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Arbeitgeber des Karteninhabers insolvent wird und das Kreditkartenunternehmen den bis dahin aufgelaufenen Karteneinsatz mit dem Karteninhaber (= Mitarbeiter) abrechnet. Dieser hat dann nur noch die Möglichkeit, den verauslagten Betrag über das Insolvenzgeld, das er bei der Agentur für Arbeit beantragen muss, zurückzuholen. LG Bonn, 8 S 264/13