E-Bike für gehbehinderten Versicherten: Krankenkasse muss Kosten nicht übernehmen

Eine Krankenkasse muss die Kosten für ein Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) nicht übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und die Klage eines schwer gehbehinderten Mannes auf Übernahme der Kosten abgewiesen. Der Kläger ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Er ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr schwer beeinträchtigt und erfüllt die Merkmale einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Der behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Das Sozialgericht (SG) hat die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung würde regelmäßig auch von Gesunden benutzt und diene nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung. Der Kläger trage dagegen vor, dass er mit dem Fahrrad mit Elektrounterstützung in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, sodass hiermit seine Behinderung ausgeglichen werde. Das LSG hat die Entscheidung der Krankenkasse und des SG bestätigt, dass es sich bei dem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Dieses sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Behindertenausgleich erforderlich. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die beklagte Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt. Hier genüge es, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014, L 4 KR 454/11

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock