Verkehrssicherungspflicht: Dass Motocross gefährlich ist, müssen auch ganz junge Fahrer wissen

Ein 9jähriger Motocross-Fahrer, der an einem freien Training auf dem Gelände eines Motocross-Vereins teilnimmt, kann weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen, wenn er nach einem Sprung stürzt, ein nachfolgender Jungfahrer ihn nicht sehen kann und ihn überfährt (was schwere Kopf- und Halsverletzungen nach sich zog). Dem Betreiber kann nicht vorgeworfen werden, er hätte Streckenposten an markanten Stellen positionieren müssen, um derartige Unfälle zu verhindern. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers lediglich den Schutz vor Gefahren fordert, die über das übliche Risiko bei der Nutzung der Anlage hinausgehen und vom Fahrer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Möglichkeit von Stürzen oder Kollisionen mit anderen Teilnehmern liege grundsätzlich im Rahmen der von vornherein zu erwartenden Risiken. Das gelte grundsätzlich auch für Rennen von Kindern (wobei regelmäßig zuvor das Einverständnis der Eltern eingeholt wird, die üblicherweise am Tag der Veranstaltung dann auch vor Ort sind.) Schleswig-Holsteinisches OLG, 11 U 91/14

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