Lebensmitteldiscounter: Geplantes Erscheinungsbild kann Errichtung entgegenstehen

Ein in einem Mainzer Stadtteil geplanter Netto-Markt verletzt wegen seines baulichen Erscheinungsbildes die Rechte einer Wohnungseigen-

tümerin auf dem Nachbargrundstück und darf daher einstweilen nicht gebaut werden. Dies hat das VG Mainz entschieden.

Die Stadt Mainz hat einer Grundstücksentwicklungsgesellschaft eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit einer Verkaufsfläche von circa 800 Quadratmetern erteilt. Die bauliche Anlage umschließt danach das Nachbargrundstück auf dessen Süd- und Westseite in L-Form mit einer Gesamtlänge von circa 50 Metern. Mit ihrem Eilantrag machte die Eigentümerin einer Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes die Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnnutzung geltend. Das VG gab dem Eilantrag statt.

Der genehmigte Markt erweise sich trotz Einhaltung des Mindestgrenzabstands auf dem Baugrundstück als rücksichtslos. Die Süd- und Westseite des Nachbargrundstücks würden jeweils in voller Länge von dem geschlossenen Baukörper begrenzt, der in diesem Bereich eine Höhe zwischen mindestens 4,40 und 6,85 Meter aufweise. Angesichts der optischen Präsenz und Lage des Bauwerks entstehe für die Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes eine Situation des „Eingemauertseins“, die der Eigentümerin gleichsam „die Luft zum Atmen“ nehme und ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden könne. Die von dem Bauvorhaben ausgehende „bedrückende“ Wirkung erfahre hier auch keine Abmilderung dadurch, dass die Anlage in einem Abstand von 6,50 beziehungsweise acht Metern zu dem Wohnhaus zu stehen kommen solle.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.02.2015, 3 L 6/15.MZ

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