Eine EU-Fahrerlaubnis darf in Deutschland entzogen werden, wenn sich nach deren Erteilung aufgrund neuer Tatsachen berechtigte Zweifel an der Fahreignung ergeben, die nicht ausgeräumt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen in Tschechien ausgestellten EUFührerschein. Dem Kläger war in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen mehrerer strafrechtlich geahndeter Trunkenheitsfahrten, unter anderem in den Jahren 2002 und 2008, entzogen und die Wiedererteilung abgelehnt worden. Im Jahr 2010 erwarb er die Fahrerlaubnis in Tschechien. Danach kam es 2013 zu einer erneuten Fahrt unter Alkohol mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l (entspricht circa 0,8 Promille Blutalkohol), die für sich gesehen keine medizinischpsychologische Untersuchung rechtfertigte. Unter Einbeziehung der früheren Straftaten forderte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom Kläger ein solches Gutachten wegen „wiederholter“ Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr. Nachdem er das Gutachten nicht vorlegte, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis. Der Kläger meint, er habe das Gutachten nicht vorlegen müssen, weil ihm nur die Alkoholfahrt nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis vorgehalten werden dürfe und diese wegen der geringen Blutalkoholkonzentration keine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertige. Er klagte deshalb gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis beim VG. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Fahrerlaubnis habe entzogen werden dürfen, so das VG. Dies verstoße insbesondere nicht gegen den europarechtlichen Grundsatz der vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine. Die EU-Richtlinie erlaube es nämlich, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über die Entziehung einer Fahrerlaubnis anwenden können, wenn dies durch Umstände nach Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat gerechtfertigt ist. Dafür genüge es, dass die Maßnahme teilweise auf einem nachträglichen Verhalten des Führerscheininhabers beruhe, wenn ein Zusammenhang mit dem früheren Verhalten bestehe und die nachträgliche Auffälligkeit von einigem Gewicht sei.
Diese Voraussetzungen sah das VG hier aufgrund der mehrfachen, nicht unerheblichen Alkoholauffälligkeiten des Klägers vor und nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis als erfüllt an. Auch die Alkoholfahrt mit 0,42 mg/l sei von solchem Gewicht, dass sie ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertige. Sie sei deshalb – wie gegenüber dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis – berechtigt, aufgrund der wiederholten und noch verwertbaren Verkehrsauffälligkeiten eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern. Nachdem der Kläger kein Gutachten vorgelegt habe, sei ihm die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden. Das habe zur Folge, dass er mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen dürfe.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.02.2015, 1 K 702/14.NW