Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Fehlende Verkehrssicherheit eines als „TÜV neu“ verkauften Kfz rechtfertigt sofortigen Rücktritt

Ist ein von einem Gebrauchtwagenhändler als „TÜV neu“ verkauftes Auto nicht verkehrssicher, so berechtigt dies den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Auf eine Nacherfüllung durch den Händler muss er sich nicht einlassen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin hatte am 03.08.2012 vom beklagten Autohändler für 5.000 Euro einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometer gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit am 30.08.2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BGH hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts habe sich jedoch aus anderen Gründen als richtig erwiesen. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne Weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin sei deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil eine Nacherfüllung für sie unzumutbar gewesen sei. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvoll-

ziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen müssen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14

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