Kfz-Haftpflichtversicherung: Der Geschädigte muss Gutachter nicht zeitraubend vergleichen

Wird ein Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt und muss er den Schaden an seinem Fahrzeug gutachterlich feststellen lassen, so hat er im Grundsatz nicht darauf zu achten, den preisgünstigsten Gutachter zu beauftragen.

Das Amtsgericht München macht deutlich, dass der Geschädigte zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes, um einen möglichst preiswerten Sachverständigen ausfindig zu machen, grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Selbst wenn die Honorarrechnung des Sachverständigen insgesamt oder in einzelnen Positionen tatsächlich überteuert sein sollte, trage dafür der Unfallverursacher das Risiko (beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung).

Auf eine Auseinandersetzung mit dem von ihm beauftragten Gutachter müsse sich der Geschädigte nicht einlassen. Entscheidend sei, dass die Rechnung nicht willkürlich ist. Und selbst wenn einzelne Posten überteuert sein sollten, hat das Gericht Zweifel daran, ob dies auch einem Laien in diesem Ausmaß auffallen muss. AmG München, 331 C 8376/11

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