Findet sich auf der Vorderseite der Verpackung einer Pilzmischung mehrmals die Bezeichnung „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“, so stellt dies eine unzulässige Irreführung dar, wenn die enthaltene Mischung keine Pilze aus Bayern enthält. Dies hat das Landgericht (LG) NürnbergFürth auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden und der „Bayer. Pilze & Waldfrüchte Uwe Niklas GmbH“ die entsprechende Verpackungsaufmachung untersagt. Der vzbv hatte eigenen Angaben zufolge geklagt, weil er den Firmennamen auf der Verpackung für irreführend hielt. Auf der Vorderseite sei drei Mal der Begriff „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ verwendet worden. Dass die Pilze in der Verpackung jedoch tatsächlich aus China und Chile stammten, sei nur im Zutatenverzeichnis erwähnt worden. Die Verpackung habe damit den Eindruck erweckt, die Pilze stammten aus Bayern. Der Verbraucher nehme in erster Linie den Namen „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ wahr, meint der vzbv. Der Hinweis, dass die Pilze aus China und Chile stammten, sei zu unauffällig und durch den wechselfarbigen Hintergrund leicht zu übersehen gewesen. Das gelte auch deshalb, weil sich der Verbraucher durch die prägenden Hinweise „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ bereits eine Meinung über die Herkunft gebildet habe.
Das LG hat diese Ansicht laut vzbv im Ergebnis bestätigt und die Aufmachung der Verpackung als irreführend beanstandet. Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 21.01.2015, Az. 3 O 1430/14; nicht rechtskräftig
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