Bank: Entgeltklausel für Buchungen bei Führung privater Girokonten für unwirksam erklärt

Eine Klausel, die als Teilentgelt für die Führung privater Girokonten einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 Euro“. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Der BGH hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen. Außerdem hat er den Kläger ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterlägen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu, so der BGH. Sie sei so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weiche die Beklagte von § 675y Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 BGB ab. Nach dieser Vorschrift habe die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlange dagegen 0,35 Euro. Außerdem wälze sie mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Die Beklagte habe von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlange, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setze sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB aus.

Die vom Kläger beanstandete Klausel sei nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligten ihn zugleich unangemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB dürfe nach § 675e Absatz 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthalte die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen und sei unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13

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