Wird gegen ein Unternehmen wegen rechtswidriger Kartellabsprachen eine Geldbuße verhängt, so kann das Unternehmen diese nicht von seinem damals handelnden Manager erstattet verlangen. Denn Unternehmenskartellbußen könnten deutlich höher als gegen natürliche Personen verhängte Bußen ausfallen, die auf eine Million Euro be-
grenzt seien, argumentiert das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Eine konzernangehörige Gesellschaft (K1) nimmt einen ehemaligen Mitarbeiter auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Gegen diese Gesellschaft hat das Bundeskartellamt Bußgelder von 103 Millionen Euro und von 88 Millionen Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) verhängt. Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer der K1. Diese hat die Erstattung der Kartellbußen in Höhe von 191 Millionen Euro verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit) haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat die Klägerin nun teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Millionen Euro umgestellt, weil sie sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Millionen Euro gezahlt worden seien.
Das LAG hat die Klage durch Teilurteil gegenüber der K1 betreffend die Kartellbuße in Höhe von 191 Millionen Euro abgewiesen. Die gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig. Dies ergebe sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße. Diese könne auch den durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil bei dem Unternehmen abschöpfen. Dies würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an die handelnde Person weitergereicht werden könnte. Das Kartellrecht unterscheide zudem zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen. Eine Buße gegen eine natürliche Person sei auf eine Million Euro begrenzt, während der Rahmen bei einem Unternehmen zehn Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen könne. Dieser differenzierte Bußgeldrahmen liefe ins Leere, wenn die Unternehmensgeldbuße an die gesetzlich privilegierte natürliche Person weitergereicht werden könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das LAG betreffend das Teilurteil die Revision zugelassen. In Bezug auf die Feststellungsanträge und den beziffert geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 Millionen Euro hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt. Es könne nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden, ob der Beklagte aktiv oder zumindest fahrlässig pflichtwidrig an Kartellabsprachen beteiligt war. Im Hinblick auf eine im Strafverfahren gegen den Beklagten mögliche Sachaufklärung hat das LAG das Verfahren insoweit ausgesetzt.
Soweit die Obergesellschaft (K2), bei welcher der Beklagte ebenfalls Geschäftsführer war, geklagt hat, hat das LAG die Klage auf Zahlung der Kartellbuße in Höhe von 191 Millionen Euro ebenfalls abgewiesen, weil es insoweit bereits an einem Schaden der Obergesellschaft K2 selbst fehle. Insoweit hat das LAG die Revision nicht zugelassen. Im Übrigen sei auch insoweit das Verfahren ausgesetzt worden. Das Verfahren betreffend die Konzernmutter, deren Arbeitnehmer der Kläger war, sei aus den genannten Gründen ausgesetzt worden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Teilurteile und Beschlüsse vom 20.01.2015, 16 Sa 459/14, 16 Sa 460/14 und 16 Sa 458/14
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