Bankrecht: Rückabwicklung wegen Fehlberatung lässt Rechenmaschinen jubeln

Es passiert ja nicht selten, dass bei Geldinstituten falsch beratene Kunden noch Jahre später den Dreh und – meist nach langen Klageverfahren – Recht bekommen. Das bedeutet im Regelfall: Rückabwicklung des Vorganges, was dann aber die Rechenmaschinen ans Laufen bringt. Denn die betreffende Bank, die zum Schadenersatz verurteilt wurde, kann verlangen, dass zum Beispiel die durch den vermittelten Kauf von Papieren gesparten Steuern gegengerechnet werden. Allerdings ist die Gegenüberstellung der hypothetischen mit der tatsächlichen Vermögenslage, die aus dem Geschäft erwachsen ist, ein ziemlich schwieriges Unterfangen: Sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadenersatzleistung oder der gegen die Schadenersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage.

Deshalb stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine genaue Berechnung nur dann erforderlich sei, „wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der geschädigte Bankkunde außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe“.

BGH, III ZR 218/13 vom 17.07.2014