Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen. Dies hebt das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hervor. Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.
Die Daimler AG weist in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass ihre
Mitarbeiter ab 2013 dem Kläger keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht scheitere die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand, dass die MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei. Eine derart gravierende Rechtsfolge wie ein Arbeitgeberwechsel lasse sich auch nicht auf Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) stützen.
Das LAG hat wie die Vorinstanz entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Es hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf erkannt, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Eine analoge Anwendung des § 10 AÜG scheide aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht gegeben sind. Auch aus Treu und Glauben lasse sich die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, 3
Sa 33/14