Mehrere Gewerbetreibende haben sich erfolgreich gegen Pläne der Stadt Köln gewendet, in einem Kölner Gewerbegebiet Wohncontainer für Flüchtlinge aufzustellen. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat entschieden, dass in einem Gewerbegebiet eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylsuchende unzulässig ist.
Die Stadt Köln beabsichtigt, in einem Kölner Gewerbegebiet befristet für zwei Jahre Wohncontainer zur Unterbringung von rund 120 Flüchtlingen und Asylsuchenden aufzustellen. Mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag wandten sich die Antragsteller hiergegen, weil Wohnunterkünfte dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes nicht entsprächen.
Dem folgten die Richter im Ergebnis. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, zwar leide der Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet festsetze, derzeit an einem Verkündungsmangel und sei daher unwirksam. Dieser formelle Fehler lasse sich jedoch ohne Weiteres korrigieren. Nach der alsbald zu erwartenden Heilung des Bebauungsplanes sei die genehmigte Unterkunft im Gewerbegebiet nicht zulässig.
Auch könne die Unterkunft nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Einer Befreiung stehe der generelle Charakter eines Gewerbegebietes und damit ein Grundzug der Planung entgegen. Zur Errichtung der vorgesehenen Wohncontainer bedürfe es vielmehr der Änderung des Bebauungsplans, die nur vom Rat der Stadt Köln beschlossen werden könne.
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2039/14 und 2 L 2050/14
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