Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten, sodass ein- und ausparkende sowie Parkplätze suchende Autofahrer nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr zuzuordnen sind. Ein vorbeifahrender Wagen dürfe also nicht darauf vertrauen – anders als im normalen Straßenverkehr –, dass ein Ausparkender warten würde, bis er vorbeigefahren sei.
Aber: Sind zwischen den Stellplätzen Fahrspuren angelegt, so spreche das für einen „deutlichen Straßencharakter“ – mit der Folge, dass diese bauliche Anlage nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dient.
Im konkreten Fall war ein Lkw beim Ausrangieren von einem Stellplatz auf einer Autobahnraststätte mit einem vorbeifahrenden Lkw kollidiert. Dem ausparkenden Lkw-Fahrer wurde die alleinige Schuld an dem Unfall zugesprochen, da der Zufahrtsweg zu den Stellplätzen eindeutig Straßencharakter gehabt habe. OLG Hamm, 9 U 26/14
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