Eigentumswohnung: Ein Schlagzeuger darf nur „nach Stundenplan“ die Trommel bearbeiten

In Eigentumswohnanlagen darf auch nicht jeder machen was er will. Fühlen sich andere Eigentümer (oder deren Mieter) in ihrer Ruhe unzumutbar gestört, so hat zum Beispiel ein Berufsmusiker, der Schlagzeug spielt, darauf Rücksicht zu nehmen und seine Aktivitäten auf lediglich zwei Stunden am Tag zu begrenzen (in der übrigen Zeit muss er „Zimmerlautstärke“ einhalten).

So entschieden vom Landgericht Freiburg, das einem Schlagzeuger folgende Regeln verbindlich vorschrieb: Montag bis Freitag muss Ruhe herrschen zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie zwischen 20 Uhr und 9 Uhr. In der „freien“ Zeit hat er sein musikalisches Tun auf je eine Stunde am Vormittag und am Nachmittag zu beschränken. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfe er gar nicht spielen. Zuwiderhandlungen können mit Geldstrafen beziehungsweise Freiheitentzug geahndet werden.

LG Freiburg, 4 T 20/03

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