Medizinischer Aufwand für hochbegabte Kinder ist außergewöhnlich

Eltern können ihren Aufwand für die kinderpsychologische Betreuung ihres hochbegabten (hier: 14jährigen) Kindes als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.

Dies gilt auch für den zusätzlichen Aufwand, der dadurch entstehen kann, dass die Psychologin ihren Wohnort wechselt (hier sogar ins benachbarte) Ausland und dort zur weiteren Behandlung aufgesucht wird. Die entsprechenden Therapieaufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. FG Rheinland-Pfalz, 1 K 2747/12 vom 27.08.2014