Wird der Arzt eines Mannes, der an Chorea Huntington (einer Hirnerkrankung, die stets tödlich endet) leidet, von seiner Schweigepflicht mit der Bitte befreit, die Exfrau des Erkrankten über seine Krankheit zu informieren, so kann die Exgattin kein Schmerzensgeld von dem Mediziner verlangen, wenn sie die Nachricht in eine Depression stürzt. Das insbesondere deswegen, weil diese Krankheit mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 50 Prozent vererbt wird und sie die Gesundheitsfürsorge für die beiden (hier: 12- und 16-jährigen) Söhne nach der Trennung übertragen bekommen hat.
Das Argument der Frau, der Arzt habe ihr nicht „einfach so“ von der Erkrankung des Exmannes erzählen dürfen, zumindest aber damit bis zur Volljährigkeit der Söhne warten müssen, zog vor dem Bundesge-
richtshof nicht. „Dass eine schwerwiegende – möglicherweise auch für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder relevante – Krankheit eines Elternteils erkannt und dem anderen Elternteil bekannt wird, ist ein Schicksal, das Eltern jederzeit widerfahren kann“.
BGH, VI ZR 381/13
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