Mieter einer Altbauwohnung können die Miete nicht deshalb mindern, weil der zur Wohnung gehörende Keller feucht ist. Ihnen steht gegen den Vermieter auch kein Schadenersatzsanspruch für im Keller gelagerte und deswegen beschädigte Gegenstände zu. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Ansbach klar und wurde darin vom Landgericht (LG) Ansbach bestätigt.
Die Mieter einer 1900 errichteten Wohnung in einem Jugendstilgebäude in der Stadt Ansbach hatten in ihrem Keller Möbel und weitere Gegenstände eingelagert. Da die Sandstein-Kellerwände durch von außen eindringende Feuchtigkeit durchnässt waren, wurden die eingelagerten Gegenstände von Schimmel überzogen und zerstört. Dadurch entstand den Mietern ein Schaden von rund 5.430 Euro. Wegen der Feuchtigkeit im Keller hatten die Mieter die Miete um zehn Prozent gemindert.
Das AG Ansbach hat einen Sachmangel der Mietsache, der zu einer Mietminderung oder Schadenersatzansprüchen berechtigen würde, verneint. Für die Bewertung sei auf den Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften abzustellen, betont es. Im Errichtungsjahr 1900 hätten nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen keine Vorschriften zur Bauwerksabdichtung vorgelegen. Eine Isolierung des Kellers gegen Feuchtigkeit habe nicht zum Stand der Technik gehört. Auch seien um
die Jahrhundertwende noch nicht regelmäßig besondere Sanierungsmaßnahmen für Keller vorgenommen worden.
Das LG Ansbach hat die Rechtsauffassung des AG bestätigt, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzuwenden sei. Die aufgrund einer fehlenden Abdichtung der Kelleraußenwände vorhandene Durchfeuchtung der Kellerwände begründe keinen Sachmangel der Mietsache. Die Mieter könnten bei einem Kellerraum nicht erwarten, dass dieser unter anderem zur jahrelangen Einlagerung von Polstermöbeln geeignet sei. Die Vermieter seien nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, wenn die Altbauwohnung einem Mindeststandard genüge, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche. Dieser Mindeststandard sei gewahrt, da es sich bei dem von der Nässe betroffenen Raum lediglich um ein Kellerabteil und nicht um einen Wohnraum gehandelt habe.
Landgericht Ansbach, Urteil vom 11.08.2014, 1 S 228/14
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