Diabetes mellitus: Kein Merkzeichen „B“ für insulinpflichtiges Kind

Nach dem Schwerbehindertenrecht sind Menschen, die infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln berechtigt. Ihnen ist das so genannte Merkzeichen „B“ zuzuerkennen. Ob ein behindertes Kind in diesem Sinne regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist, richtet sich dabei nach dem Maßstab, der auch für Erwachsene gilt. Nicht zurückzugreifen sei auf gleichaltrige nichtbehinderte Kinder als Vergleichsmaßstab, so das  Bayerische Landessozialgericht (LSG). Es lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ für ein insulinpflichtiges Kind ab.

Ein 2007 geborenes schwerbehindertes Kind leidet an einem Diabetes mellitus und ist daher auf Insulingaben angewiesen. Das zuständige Amt erkannte die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ an, lehnte aber die die Zuerkennung des Merkzeichens „B“ ab. Diabetes mellitus führe nicht regelhaft zur Zuerkennung des Merkzeichens „B“ bei Kindern. Wie bei Erwachsenen sei darauf abzustellen, ob schwerer „Unterzucker“ drohe. Die Klägerin meint, der amtlich angewandte Maßstab sei nicht richtig. Es sei ein Vergleich mit nichtbehinderten Gleichaltrigen zu ziehen. Andernfalls liege eine Diskriminierung wegen des jugendlichen Alters vor.

Das Bayerische LSG hat entschieden, dass die Zuerkennung des Merkzeichens „H“ bei einem Kind, das an insulinpflichtigem Diabetes leidet, nicht automatisch zur Zuerkennung auch des Merkzeichens „B“ führe. Die latente Gefahr hypoglykämischer Zustände allein reiche nicht aus, die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu begründen. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Nachteils „B“ bei einem behinderten Kind vorliegen, seien vielmehr dieselben Kriterien wie bei einem Erwachsenen maßgebend. Alterstypische Beeinträchtigungen führten nicht zu einem Nachteilsausgleich im Schwerbehindertenrecht. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.07.2014, L 3 SB 195/13