Das Jugendamt muss einem Schüler keinen Integrationshelfer zur Seite stellen, wenn die staatliche Schulaufsicht ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf sehenden Auges einer dafür mit pädagogischem Personal nicht ausgestatteten Schule zuweist. Mit dieser Begründung hat das VG Düsseldorf die Klage eines 2002 geborenen Schülers gegen das Jugendamt der Stadt Mülheim auf Bewilligung eines Schulbegleiters anlässlich des Besuchs einer Gesamtschule in Mülheim im Rahmen integrativer Beschulung abgewiesen. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen möglich. Beim Kläger war eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert und hierauf sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung festgestellt worden. In der Grundschule war er mit gutem Erfolg integrativ beschult worden. Nachdem der von den Eltern favorisierte Besuch einer integrativen Hauptschule abgelehnt worden war, wechselte der Kläger auf die – vom staatlichen Schulamt in Kenntnis des sonderpädagogischen Bedarfs verfügte – Gesamtschule. Diese ging und geht ihrerseits aufgrund der vom Kläger gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und der Tatsache, dass eine abgeordnete Sonderschulpädagogin lediglich für acht Schulstunden pro Woche, die aber nicht einmal alle auf die Arbeit mit dem Kläger entfallen, zur Verfügung steht, davon aus, dass der Kläger an der zugewiesenen Gesamtschule nicht ohne Integrationshelfer beschulbar ist. Das Jugendamt der Beklagten hat den Antrag auf Bewilligung eines Integrationshelfers mit der Begründung abgelehnt, dies sei eine ungeeignete Maßnahme. Der Kläger benötige eine kleinere Schule mit kleineren Klassen.
Das VG Düsseldorf betont, dass gegenüber den Leistungen des Trägers der Jugendhilfe Leistungen anderer, wie der Schule, vorrangig seien. Die Schule sei daher verpflichtet, die integrative Beschulung im Rahmen des sonderpädagogischen Bedarfs sicherzustellen. Hierzu müsse das Land als Kostenträger die nach dem Bedarf des Klägers erforderlichen Sonderpädagogen stellen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2014, 19 K
469/14
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