Der Inhaber eines Friseursalons verletzt seine Verkehrssicherungspflicht durch das Herumliegenlassen abgeschnittener Haare, wenn besondere Rutschgefahr zu befürchten ist – etwa wegen eines glatten Parkettbodens.
Das Oberlandesgericht München rügte die Vorinstanz, das Landgericht München, das lediglich auf eigene Erfahrungen gebaut und die Klage abgewiesen hatte, weil der Richter selbst trotz „zahlreicher Friseurbesuche“ noch nicht auf Haaren ausgerutscht und hingefallen sei. Nötig seien hier aber mindestens zwei Gutachten von Sachverständigen, die herauszufinden hätten, ob die von der Geschädigten behaupteten Verletzungen sämtlich mit ihrem Unfall im Zusammenhang stünden. Ferner aber auch, ob die Kundin mit den von ihr getragenen Schuhen tatsächlich einer Rutschgefahr ausgesetzt gewesen sei. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurückverwiesen. OLG München, 3 U 4256/13
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