Bei der von der Klägerin beabsichtigten Aktion kann jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums in ihrem Unternehmen Waren für mindestens 100 Euro erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von drei Litern pro Quadratmeter fällt. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssen sich die Kunden bei der Klägerin melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion beanstandet, weil es sich bei dieser geplanten Werbeaktion um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne der GlüStV handele. Dies folge insbesondere daraus, dass der gezahlte Kaufpreis als „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ anzusehen sei. Der von der Klägerin geforderte Kaufpreis für die Waren sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance des Kunden. Er enthalte ein „verdecktes“ glücksspielrechtliches Entgelt, da er über dem objektiven Wert der Ware liege und der Kunde den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance tätige. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin in allen Instanzen Erfolg. Die Kunden entrichteten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware, so das BVerwG als letze Instanz. Sie wollten ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und hätten die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion könnten die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise würden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, sodass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.07.2014, BVerwG 8 C 7.13
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