rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergebe sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spreche das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Absatz 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewesen sei.
Für das BVerfG sei ausschlaggebend gewesen, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 01.08.2001 und der damit bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb könne zum Beispiel ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet seien. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.2014, III R 14/05
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