Eine Betriebsaufspaltung kann nicht nur zwischen einem Personenunternehmen beziehungsweise einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft. In diesem Zusammenhang reicht es aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht, das heißt die Anteilsmehrheit hält. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zwischen den Beteiligten war das Vorliegen einer so genannten Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende A AG, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe, sodass die Klägerin die so genannte erweiterte Grundbe-
sitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage. Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die erweiterte Grundbesitzkürzung sei unanwendbar, wenn die Vermietungseinkünfte aus anderen Gründen als der Rechtsform des Steuerpflichtigen gewerbliche Einkünfte darstellten. Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften sei im Streitfall von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen. Dieses Rechtsinstitut gelte auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem könne eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen beziehungsweise einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft. In diesem Zusammenhang reiche es – entgegen der Auffassung der Klägerin – aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, das heißt die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft sei weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.
Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 07.03.2014, 12 K
946/11 G
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