Beteiligungserträge aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die die inländische Organgesellschaft erzielt, erhöhen den bei der Organmutter zu erfassenden Gewerbeertrag nicht, betont das Finanzgericht (FG) Münster. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Klägerin ist zu 100% an einer GmbH beteiligt, die ihrerseits mehr als 70% der Anteile an einer italienischen Kapitalgesellschaft hält. Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Das Finanzamt behandelte im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages der Klägerin fünf Prozent der Beteiligungserträge, die die GmbH von der italienischen Tochtergesellschaft bezogen hatte, als nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 8b Absatz 5 KStG. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Vorschrift anwendbar, da die Organschaft nicht zu einer Besserstellung bei der Besteuerung von Dividenden führen dürfe.
Das FG ist dem nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Für eine Hinzurechnung von 5% der Beteiligungserträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Obwohl die Organgesellschaft für Zwecke der Gewerbesteuer als Betriebsstätte der Organträgerin gelte, seien ihre Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln. Hierfür sei grundsätzlich das körperschaftsteuerliche Einkommen maßgeblich, das bei einer Organgesellschaft Dividendenerträge ausdrücklich nicht einbeziehe. Da die Beteiligung jedoch die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift für mindestens 15-prozentige Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften erfülle, sei die Dividende in vollem Umfang wieder herauszurechnen. Für eine Behandlung von 5% des Beteiligungsertrags als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe sei kein Raum, da die Anwendung von § 8b KStG für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Die hierdurch entstehende ungerechtfertigte Begünstigung gegenüber Gesellschaften, die keinem Organkreis angehören, könne auch nicht im Wege einer Analogie beseitigt werden.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.05.2014, 10 K 1007/13 G
