Abschleppkosten dürfen nicht unangemessen hoch sein

Wer falsch parkt, muss dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten. Dies hebt der Bundesgerichtshof (BGH) hervor.

Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 Euro netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betreiberin des Studios an die Beklagte ab. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 Euro beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 Euro mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 Euro bei dem Amtsgericht (AG). Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 Euro. Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 Euro. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.

Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Das AG hat entschieden, dass der Kläger von den Abschleppkosten nur 100 Euro zu tragen hat und dass die Beklagte ihn von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 Euro freistellen muss. Das Landgericht (LG) hat die vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 Euro abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Revisionen beider Parteien hat der BGH entschieden, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden. Hinsichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden Abschleppkosten hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt, so der BGH. Er habe nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich sei, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien zu berücksichtigen. Dies müsse das LG durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären. Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten stehe dem Kläger nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts habe der Kläger den geschuldeten Schadenersatzbetrag weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies nicht geschehen war, habe der Beklagten an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, sodass sie sich nicht im Verzug mit der Fahrzeugrückgabe befunden habe. Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13

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