Reiserücktrittsversicherung: Erkrankung nach dem Online-Check-In fällt unter Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online-Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist. Dies betont das Amtsgericht (AG) München.

Der Kläger buchte am 03.04.2013 eine Flugreise von Frankfurt nach Santo Domingo, die vom 28.04.2013 bis 17.05.2013 stattfinden sollte. Gleichzeitig hat er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des 28.04.2013 nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum Online-Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft.

Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung und endet mit dem Antritt der Reise. Der Kläger verlangt von der Versicherung eine Erstattung der Reisekosten. Er argumentiert, dass er den Flug aus medizinischen Gründen nicht angetreten habe. Die Versicherung weigert sich zu zahlen. Der Kläger habe mit dem Einchecken die Flugreise angetreten. Damit habe der Versicherungsschutz geendet.

Vor dem AG München bekam der Kläger Recht. Das klassische CheckIn-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online-Check-In-Verfahren diene maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Diese könnten Personal einsparen, wenn die Reisenden den Vorgang des Eincheckens in Eigenregie durchführen. Mit dem Online-Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Für den Reiseantritt müsse der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert werde. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig

passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Offen gelassen hat das AG, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich ein Reiseantritt erfolgt.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013, 171 C 18960/13

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