Reisemängel: Anzeige gegenüber Reiseunternehmen sollten Kunden selbst erledigen

Die Kläger verlangen von ihrem Reiseveranstalter Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von Euro rund 414 Euro, die dadurch entstanden sind, dass die Kläger mit der Anfertigung des Schreibens zur Geltendmachung der Mängel ihrer Reise einen Rechtsanwalt beauftragt haben. Die Kläger buchten über Vermittlung eines Reisebüros eine Pauschalreise nach Tunesien. Am 06.08.2013 wollte die Familie mit einem Rail& Fly-Ticket mit dem ICE 974 zum Flughafen in Hannover anreisen. Der ICE hatte 277 Minuten Verspätung und die Familie verpasste den Flug. Eine alternative Beförderung war nicht möglich, und die Familie kehrte nach einer Übernachtung im Hotel nach Hause zurück. Mit Schreiben vom 09.09.2013 machte der Rechtsanwalt der Kläger außergerichtlich geltend, dass die Reise mangelhaft war und forderte zur Rückerstattung des Reisepreises und Entschädigung der Kläger wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit auf. Das Anwaltshonorar von rund 414 Euro fordern die Kläger von dem Reiseunternehmen ein. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen, argumentiert das AG München. Nur solche Kosten seien erstattungsfähig, die auch erforderlich waren. Die Mängelanzeige sei nach dem Gesetz an keine besondere Form gebunden. Insbesondere sei keine anwaltliche Vertretung hierfür vorgeschrieben. Die Mitteilung von Reisemängeln bedürfe keiner juristischen Ausbildung. Eine rechtliche Einordnung der vorgetragenen Mängel müsse der Reisende bei der Mängelanzeige nicht vornehmen. Vielmehr sei die Mängelanzeige ähnlich einer Mahnung. Die Kosten einer Mahnung seien, solange der Schuldner nicht in Verzug ist, auch nicht erstattungsfähig. Im Ergebnis hätten die Kläger wegen ihrer Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, die Mängelanzeige selbst erstellen und abgeben müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 10.04.2014, 261 C 2135/14