Apotheken dürfen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten keine Zugaben und Rabatte gewähren. Dementsprechend dürfen sie beim Erwerb von Medikamenten, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, auch keine Gutscheine herausgeben, die die Kunden dann in Sachgegenstände eintauschen können. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen klar.
Mehrere Apotheker im östlichen Ruhrgebiet verteilten in ihren Werbeprospekten Gutscheine, die auch beim Erwerb von verschreibungspflichtigen oder preisgebundenen Medikamenten gegen Sachgegenstände, wie zum Beispiel „Kuschelsocken“ und Geschenkpapier eingetauscht werden konnten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe verbot dies auf der Grundlage der für ihre Mitglieder verbindlichen Berufsordnung. Daraufhin erhoben die Apothekeninhaber Klage beim VG Gelsenkirchen und beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verbotsverfügungen. Diese Eilanträge hatten keinen Erfolg. Die Zugaben verstoßen nach Ansicht des VG gegen die Preisbindung des Arzneimittelgesetzes und das im August 2013 geänderte Heilmittelwerbegesetz. Für Medikamente, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, gelte danach ein generelles Verbot für Zugaben. Durch dieses Gesetz solle ein Wettbewerb zwischen den Apotheken verhindert werden, damit es zu keiner unsachlichen Beeinflussung der flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten kommt. Von dieser Regelung seien die Kundenzeitschriften wie die Apothekenumschau ausdrücklich ausgeschlossen und könnten so nicht mit anderen Zugaben verglichen werden.
Das VG geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass diese gesetzliche Regelung nicht gegen Europarecht verstößt. Eine endgültige Prüfung dieser Frage hat sie jedoch dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.06.2014, 7 L
683/14 und andere, noch nicht rechtskräftig
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