Privatgutachterkosten, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt worden sind, sind erstattungsfähig. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Kläger kauften bei der Beklagten, die mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (unter anderem Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.
Der BGH entsprach der Klage in vollem Umfang. Der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten ergebe sich aus § 439 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Denn schon für § 476a BGB alter Fassung, der dem § 439 Absatz 2 BGB als Vorbild gedient habe, habe der BGH in der Vergangenheit mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Auf dieses Normverständnis habe der Gesetzgeber für § 439 Absatz 2 BGB zurückgegriffen, sodass für die aktuelle Rechtslage nichts anderes gelten könne.
Da die Aufwendungen ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass die Kläger nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergangen seien. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führten, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststünden, so der BGH abschließend.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.04.2014, VIII ZR 275/13
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