Finger an Geldautomaten gequetscht: Dennoch kein Anspruch auf Schadenersatz

Ein Bankkunde, dem bei der Geldentnahme aus einem Bankautomaten die Finger eingeklemmt und ein Finger gebrochen wurde, ist mit seiner Schadenersatzklage gescheitert. Das Landgericht (LG) Düsseldorf ist der Ansicht, die beklagte Bank habe ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle des Geldautomaten erfüllt. Sie sei nicht verpflichtet, darüber hinaus ihre Kunden vor fern liegenden und nicht absehbaren Gefahren zu schützen.

Insbesondere habe die Bank nicht voraussehen müssen, dass ein Kunde mit seiner ganzen Hand in das Geldausgabefach hineingreift. Denn die Geldscheine würden bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht hinausgeschoben. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass es bei dem Geldautomaten bereits in der Vergangenheit zu einer vergleichbaren Betriebsstörung gekommen sei, die die Bank zum Handeln hätte veranlassen müssen. Der Kläger hatte die Bank auf Schadenersatz und Schmerzensgeld von mehr als 5.000 Euro in Anspruch genommen. Als er an einem Bankautomaten der Beklagten Geld abgehoben habe und das Geld aus dem Fach habe entnehmen wollen, habe sich das Geldfach verschlossen, so sein Vortrag. Dabei habe er sich seine Finger gequetscht sowie seinen Mittelfinger gebrochen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014, 6 O 330/13, nicht rechtskräftig

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