Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für ein Passbild zu erstatten, das für die elektronische Gesundheitskarte benötigt wird. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage, wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden hat.
Der Kläger hatte von der beklagten Krankenkasse verlangt, dass diese ihm die Kosten von 24,40 Euro zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes erstattet. Das lehnte die Kasse ab. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung beim LSG Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt. Diese wies das Gericht zurück, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das keine solche Kostenübernahme vorsehe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2014, L 5 KR 32/14 NZB, rechtskräftig
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