Strafverteidigerkosten können nicht als Werbungskosten die Steuerlast mindern, wenn sie privat und nicht beruflich veranlasst sind. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist dies dann der Fall, wenn der Vorwurf dahin geht, zu eigenen Gunsten, nämlich zur Minderung der privaten Einkommensteuer, Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben.
Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betreffe die private Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug komme insoweit nicht in Betracht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wurde bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes lautet VI B 36/14. Finanzgericht Hessen, 4 K 1757/11, nicht rechtskräftig
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