Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem so genannten Schneeballsystem bestätigt. Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Vielmehr können auch Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge zu solchen Einkünften führen. Der Streitfall betraf einen Anleger, der hochverzinsliche Kapitalanlagen beim Betreiber eines Schneeballsystems abgeschlossen hatte. Er erhielt daraus Gutschriften über Zinserträge, die er sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Das Anlagekapital war zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr vorhanden, sodass der Betreiber des Schneeballsystems den Kläger und die übrigen Anleger telefonisch jeweils aufforderte, den fälligen Zinsbetrag erneut anzulegen. Kamen die Anleger dieser Aufforderung nicht nach, erfüllte er die Auszahlungswünsche.
Der BFH hat entschieden, dass der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur erzielt, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und -fähig sei. Dies sei der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfülle. Dann stehe der Steuerpflicht der Kapitalerträge nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten sei. Der Achte Senat hat damit sein Urteil vom 16.03.2010 (VIII R 4/07) bestätigt. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014, VIII R 25/12
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