Abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (Syndikusanwälte) sind nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Dies stellt das Bundessozialgericht in drei Verfahren klar. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hatte die Befreiung in allen drei Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin und die Kläger in ihren jeweiligen Beschäftigungen keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Während das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen meinte, die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber sei generell keine befreiungsfähige Rechtsanwaltstätigkeit, hielt das LSG Baden-Württemberg die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für zulässig und grundsätzlich befreiungsfähig. Dessen Elfter Senat hielt einen Befreiungsanspruch indes schon dann für gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige, wohingegen der Zweite Senat des LSG Baden-Württemberg meint, die jeweils zu beurteilende Tätigkeit müsse kumulativ die Merkmale der Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung erfüllen (so genannte Vier-Kriterien-Theorie).
Das BSG hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger seien jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Gleichzeitig seien sie aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als auch im jeweiligen
berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie seien jedoch nicht „wegen der“ Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks, betont das BSG. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk müsse wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen. Gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung müsse die Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen. Die Klägerin und die Kläger seien jedoch nicht als Rechtsanwälte bei ihren jeweiligen Arbeitgebern beschäftigt.
Bundessozialgericht, Urteile vom 03.04.2024, B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R
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