Schule: Mobbing rechtfertigt keine Prügelei

Ein gehänselter Schüler darf sich nicht zu einer gewalttätigen Prügelei hinreißen lassen. Auch eine gezielte Provokation schützt ihn nicht vor einem Ordnungsverweis der Schule. Er muss die Konsequenzen seines Handelns tragen.

An einem Berliner Gymnasium prügelten sich zwei Schüler. Sie zogen sich dabei Prellungen und Nasenbluten zu. Auslöser des Streits war eine gezielte Provokation eines der beiden Jungen. Dieser hänselte den anderen, er habe Läuse in den Haaren. Sowohl dem Angreifer wie dem Opfer wurde von der Schulkonferenz ein Verweis erteilt und eine Ordnungsmaßnahme verhängt (hier: Teilnahme an einer schulinternen Mediation).

Die Eltern des Opfers klagten. Sie hielten es für ungerechtfertigt, dass ihr Sohn als Mobbingopfer bestraft würde. Er sei bereits über einen längeren Zeitraum gemobbt worden und habe sich gegen den körperlichen Angriff verteidigen müssen.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte jedoch die Sanktionen. Der Schüler hat durch sein Verhalten die „ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt“. Zu den Zielen der Schulausbildung gehört insbesondere auch, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Durch seine Beteiligung an der gewalttätigen Prügelei hat der Schuler gerade das Gegenteil unter Beweis gestellt: Er hat nicht deeskalierend gehandelt.

Auf die Frage nach einer möglichen Notwehrsituation kommt es bei der Beurteilung des schulischen Verhaltens nicht an. Diese spielt nur im strafrechtlichen Bereich eine Rolle. VG Berlin, Urteil vom 18.2.2014, VG 3 K 320.13