Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind „zwangsläufig“ im Sinne des § 33 EStG. Sie stellten damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar, so der Bundesfinanzhof (BFH). Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen lägen, ermäßigten sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer. Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 Quadratmetern untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung unter anderem auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag abgegolten war. Zusätzlich hatte die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Finanzamt sowie Finanzgericht haben der Klägerin den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der BFH im Grundsatz anders. Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten seien auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stünden und daher nicht mehr als angemessen im Sinne des § 33 Absatz 2 Satz 1 EStG anzusehen seien, so der BFH. Abziehbar seien danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten beziehungsweise das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis. In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürften, werde das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben: Zu klären ist, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die – zum Beispiel aufgrund der Größe des Apartments – außerhalb des Üblichen liegen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2013, VI R 20/12
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