Pflege verweigert: Keine Enterbung

Auch wenn Kinder ihren Eltern die persönliche Pflege versagen, darf ihnen deshalb der Pflichtteil nicht entzogen werden. Ein Mann war durch einen Unfall zum Pflegefall geworden. Weder seine geschiedene Ehefrau, noch eines der beiden Kinder waren bereit, die Pflege zu übernehmen. In seinem Testament ordnete er daraufhin an, seiner Tochter den Pflichtteil zu entziehen. Stattdessen setzte er die Frau, die seine Betreuung und Pflege übernahm, als Alleinerbin ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. sprach dagegen der Tochter ihren Pflichtteil zu. Denn hier liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Pflichtteil entzogen werden kann. Insbesondere ist die bloße Verweigerung der Pflege keine „böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht“ (§ 2333 BGB). Denn der nach dem Gesetz geschuldete Unterhalt ist grundsätzlich in Form einer Geldrente zu leisten. Die Übernahme von Pflegeleistungen verlangt das Gesetz gerade nicht (§ 1612 BGB).

Zudem könne man der damals 16-Jährigen auch keine Böswilligkeit unterstellen. Dies erfordert ein wenig mehr als die bloße Verweigerung von Pflegeleistungen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2013, 15 U 61/12

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