Kindergeldberechtigter vor Abweisung verspäteten Einspruchs von Familienkasse anzuhören

Die Familienkasse muss vor einer Entscheidung über den Einspruch eines Kindergeldberechtigten, den sie wegen Verspätung für unzulässig hält, rechtliches Gehör gewähren. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Münster hervor.

Die Gewährung rechtlichen Gehörs sei erforderlich, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fristberechnung zu überprüfen beziehungsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Familienkasse – wie im Streitfall – den aus ihrer Sicht verspäteten Einspruch ohne vorherige Anhörung als unzulässig, verstoße sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Absatz 1 Grundgesetz). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führe zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 09.01.2014, 3 K 3794/13 Kg

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock