Um die Abschreibungen für ein Bürogebäude steuerwirksam geltend machen zu können, müssen nicht sämtliche Einheiten fertiggestellt sein. Mit Blick darauf, dass speziell Büros jeweils individuell nach den Wünschen der Auftraggeber eingerichtet werden, genügt es, wenn nur ein Büro bezugsfertig ist. Dazu ist es erforderlich, dass dafür die wesentlichen Bestandteile vorhanden sind, die Einheit also ausgestattet ist mit Fenstern, tragenden Innenwänden, Türen, Sanitäreinrichtungen, Heizung, Strom sowie Be- und Entlüftung. BFH, II R 58/10 vom 18.04.2012
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