Fernsehshow-Gewinner muss Preisgeld der Steuer unterwerfen

Das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ ausgezahlte Preisgeld ist steuerpflichtig. Es falle nicht unter die Steuerbefreiung für Gewinne aus Glücksspiel, weil der Gewinner es mit Geschicklichkeit und Wissen erlangt habe, so das Finanzgericht (FG) Münster. Der Kläger gewann die Fernsehshow „Die Farm“. Bei dieser lebten zwölf Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss und ließen sich dabei filmen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (zum Beispiel Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein „Projektgewinn“ vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.

Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den „Projektgewinn“ als auch die Wochenpauschalen als steuerbare Einkünfte des Klägers. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Das FG wies die Klage weitestgehend ab. Der Kläger habe die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle

keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen. Daneben setzte das FG die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2014, 4 K 1215/12 E

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