Ein in Marburg unterrichtender Oberstudiendirektor und Schulleiter ist mit seinem Eilantrag auf eine Dienstzeitverlängerung über den gesetzlich festgelegten Ruhestandszeitpunkt hinaus vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen gescheitert.
Der Lehrer hatte für sein Begehren, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, vor allem Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung frei werdender Schulleiterstellen und die Personalsituation an seiner Schule ins Feld geführt.
Das VG hielt dem entgegen, das Kultusministerium habe die Voraussetzungen für eine zügige Wiederbesetzung der Stelle des Antragstellers durch die bereits erfolgte Ausschreibung der Stelle geschaffen. Ob es tatsächlich zu einer längeren Vakanz der Stelle im Nachbesetzungsverfahren komme, sei spekulativ und begründe kein dienstliches Interesse, wie dies nach § 50a des Hessischen Beamtengesetzes erforderlich sei. Auch der krankheitsbedingt angespannten Personalsituation an der Schule habe sich das Ministerium angenommen, um sicherzustellen, dass Schulleitungsaufgaben vor und nach dem Ruhestandseintritt des Antragstellers effektiv wahrgenommen werden könnten. Ebensowenig könne der Antragsteller anführen, das Land Hessen spare so Versorgungsaufwendungen. Denn der Gesetzgeber habe in Ansehung der damit verbundenen Versorgungsaufwendungen mit der Neuregelung zur gestaffelten Heraufsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eine eindeutige Regelung getroffen. Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und darauf berufen, dass das Kultusministerium in anderen Fällen entsprechenden Anträgen stattgegeben habe. Abzustellen sei auf die konkrete Schulsituation, die hier kein dienstliches Interesse ergebe.
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 10.01.2014, 5 L 3139/13. GI, nicht rechtskräftig
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